Leitsatz (amtlich)
1. Eine Beschlussfassung zur Kapitalerhöhung, mit der das Mindeststammkapital i.S.d. § 5 Abs. 1 GmbHG erreicht wird, führt noch nicht zu einem Wegfall der für eine "UG (haftungsbeschränkt)" geltenden Beschränkungen i.S.d. § 5a Abs. 1 bis 4 GmbHG.
2. Die Beschränkungen des § 5a Abs. 1 bis 4 GmbHG entfallen erst dann, wenn eine Volleinzahlung des Stammkapitals i.S.d. § 5 Abs. 1 GmbHG erbracht worden ist.
Normenkette
GmbHG § 5 Abs. 1; GmbHG § 5a
Verfahrensgang
AG Ingolstadt (Beschluss vom 14.06.2010; Aktenzeichen HRB 5458 (Fall 2))
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des AG Ingolstadt - Registergericht - vom 14.6.2010 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1, die mit Gesellschaftsvertrag vom 3.2.2010 gegründet worden war, wurde am 2.3.2010 unter der Firma V. UG (haftungsbeschränkt) im Handelsregister eingetragen. Mit notariell beglaubigtem Schreiben vom 25.3.2010 hat der bisherige Geschäftsführer (= Beteiligter zu 2) und der neu einzutragende Geschäftsführer (= Beteiligter zu 3) die Erhöhung des Stammkapitals i.H.v. 2.000 EUR um 23.000 EUR auf 25.000 EUR angemeldet. Zur Übernahme der neuen Geschäftsanteile i.H.v. 10.500 EUR (= Geschäftsanteil Nr. 2) wurde der bisherige Gesellschafter (= Beteiligter zu 2) und i.H.v. 12.500 EUR (= Geschäftsanteil Nr. 3) der neue Gesellschafter (= Beteiligter zu 3) zugelassen. Beide Gesellschafter haben versichert, dass auf den neuen Geschäftsanteil Nr. 2 ein Betrag i.H.v. 5.250 EUR und auf den Geschäftsanteil Nr. 3 ein Betrag i.H.v. 6.250 EUR bar erbracht worden sei, so dass sich der geleistete Betrag i.H.v. 11.500 EUR uneingeschränkt zur freien Verfügung der Geschäftsführer der Gesellschaft befinde.
Mit Verfügung vom 14.6.2010 beanstandete das Registergericht, dass die angemeldete Änderung des § 1 der Satzung ...