Leitsatz (amtlich)
Fehlt in der zunächst beim Registergericht eingereichten Anmeldung einer Unternehmergesellschaft die Versicherung des Geschäftsführers zur Belehrung über die unbeschränkte Auskunftspflicht und wird diese vom Notar nachträglich in derselben Urkunde ohne erneute Beglaubigung ergänzt, kann das Registergericht die Eintragung ablehnen.
Normenkette
GmbHG § 8 Abs. 3 S. 1
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen 13 AR 1577/10) |
Tenor
Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des AG München - Registergericht - vom 22.4.2010 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die beteiligte Unternehmergesellschaft ist zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet.
Die am 4.3.2010 beim Registergericht eingegangene Anmeldung vom 23.12.2009 enthält unter c) auf S. 2 die Versicherung des Geschäftsführers, nicht nach § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3, Satz 3 GmbHG vom Amt eines Geschäftsführers ausgeschlossen zu sein, wobei die Ausschlussgründe im Einzelnen aufgezählt und verneint werden. Nicht enthalten ist die Versicherung, über die unbeschränkte Auskunftspflicht belehrt worden zu sein. Die Echtheit der Unterschrift unter der Anmeldung ist notariell beglaubigt.
Nach Beanstandung durch das Registergericht reichte der Notar am 10.3.2010 die -im Übrigen unveränderte - Anmeldung vom 23.12.2009 einschließlich Beglaubigung der Unterschrift vom 23.12.2009 erneut ein, die nunmehr unter c) am Ende den Satz enthält: "Über meine unbeschränkte Auskunftspflicht ggü. dem Gericht wurde ich durch den beglaubigenden Notar belehrt." Mit Zwischenverfügung vom 22.4.2010 beanstandete das Registergericht, der Notar sei nicht befugt, die Versicherung des Geschäftsführers zu ergänzen. Sofern der Geschäftsführer sie selbst ergänzt habe, sei seine Unterschrift erneut zu beglaubigen.
Mit der Beschwerde wandte der Notar ein,...