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OLG München Beschluss vom 23.03.2022 - 5 U 8161/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufung, Beweislast, Klage, Schriftsatz, Zinsen, Anforderungen, Ablauf, Endurteil, Hinweis, Anwalt, Server, Klageschrift, Verweis, Angabe, Rechtsprechung des BGH, zitierte Rechtsprechung

 

Verfahrensgang

LG Traunstein (Urteil vom 13.10.2021; Aktenzeichen 5 O 3827/20)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 20.09.2022; Aktenzeichen XI ZB 14/22)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 13.10.2021, Aktenzeichen 5 O 3827/20, wird verworfen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 250.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht gegen die beklagte Sparkasse nach der Zwangsversteigerung von deren Immobilie Schadensersatzansprüche geltend.

Das Landgericht hat die Klage mit dem Klägervertreter nach dessen Angabe am selben Tag (BGBl. 96) zugestellten Endurteil vom 13.10.2021 abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 13.11.2021 eingelegten und mit Schriftsatz vom 13.01.2022 begründeten Berufung.

Die Klägerin behauptet, die Berufung sei am 13.01.2022 innerhalb verlängerter Frist bei Gericht eingegangen, und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. In der Sache beantragt sie:

Das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 250.000 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat die Klägerin mit Verfügung vom 19.01.2022 darauf hingewiesen, dass sie die Beweislast für die rechtzeitige Einreichung der Berufungsbegründung trage, einen entsprechenden Nachweis habe sie bisher nicht geführt. Nach Eingang der Stellungnahmen der Klägerin hierzu hat der Senat mit Beschluss vom 15.02.2022 darauf hin...

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