Entscheidungsstichwort (Thema)
Inhaltskontrolle eines nach Scheidung vereinbarten Unterhaltsverzichts
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen 532 F 5196/03) |
Tenor
Der Beklagten wird für den 2. Rechtszug mit Wirkung ab 16.12.2003 Prozesskostenhilfe bewilligt für ihre Berufungsanträge gemäß Berufungsentwurf vom 15.12.2003.
Zur Wahrung der Rechte wird Rechtsanwalt Sp., München, beigeordnet.
Zugleich wird angeordnet, auf die voraussichtlichen Kosten der Prozessführung (Gerichts- und Rechtsanwaltskosten) aus dem Einkommen monatliche Raten i.H.v. 75 Euro zahlbar am 1. jeden Monats, erstmals am 1.5.2004, an die zuständige Gerichtskasse (Landesjustizkasse) zu zahlen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um nachehelichen Ehegattenunterhalt.
Aus ihrer am 7.3.1986 geschlossenen Ehe sind zwei minderjährige Kinder hervorgegangen: M., geb. 24.3.1988 und S., geb. 8.6.1993, die seit der im Februar 2000 erfolgten Trennung der Parteien bei der Beklagten leben. Die Ehe ist seit dem 24.4.2001 rechtskräftig geschieden (AG München - 532 F 8375/00).
Im Scheidungstermin vom 24.4.2001 haben die Parteien eine Scheidungsvereinbarung abgeschlossen, in der sie u.a. auch den nachehelichen Unterhalt der Beklagten geregelt haben (dort Ziff. 1.2 und 1.3). Hierbei hat sich der Kläger verpflichtet, an die Beklagte monatlich 850 DM (= 434 Euro) Unterhalt zu bezahlen. Basis der Vereinbarung waren prägende Erwerbseinkünfte des Klägers von 4.183,54 DM und solche der Beklagten von 953 DM. Der sich rechnerisch hieraus ergebende Unterhalt von 740 DM wurde vergleichsweise auf 850 DM angehoben, ohne dass sich hieraus eine Verpflichtung des Klägers für künftige Abänderungen ergeben sollte.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 14.10.2002 wurde die Beklagte aufgefordert, hinsichtlich des Ehegattenunterhalts auf ihre Rechte aus dem Titel...