Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit der Veräußerung eines Kommanditanteils an einer Publikums-KG nur mit Zustimmung der Komplementärin
Leitsatz (redaktionell)
Zwar unterliegen Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften in gewissem Umfang einer Inhaltskontrolle nach § 242 BGB. Aus diesem "Sonderrecht" für Publikums-Personengesellschaften folgt indes nicht, dass eine gesellschaftsvertragliche Bestimmung, nach der ein Kommanditist seinen Anteil nur mit Zustimmung der Komplementärin übertragen kann, wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) unwirksam wäre.
Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 25.03.2008; Aktenzeichen 13 HKO 17107/07) |
Tenor
O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N
Aktenzeichen: 7 U 3004/08
13 HKO 17107/07 LG München I
In dem Rechtsstreit
...
- Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
gegen
1. ...
2. ...
3. ...
4. ...
5. ...
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte zu 1): Rechtsanwälte ...
Prozessbevollmächtigte zu 2): Rechtsanwältin ...
Prozessbevollmächtigter zu 3): Rechtsanwalt ...
Prozessbevollmächtigter zu 4): Rechtsanwalt ...
Prozessbevollmächtigter zu 5): Rechtsanwalt ...
wegen Feststellung u. a.
Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO
erlässt der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die unterzeichnenden Richter ohne mündliche Verhandlung am 22.10.2008 folgenden
Beschluss:
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 25.3.2008 wird einstimmig zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 60.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Berufung war durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtsstreit keine grundsä...