Leitsatz (amtlich)
Ein in das Handelsregister eingetragener Gesellschafterbeschluss über die Bestellung eines Geschäftsführers kann als nichtig gelöscht werden, wenn er durch seinen Inhalt zwingende Vorschriften des Gesetzes verletzt und seine Beseitigung im öffentlichen Interesse liegt. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, wenn die Verletzung der Vorschriften über die Einberufung bzw. Abstimmung gerügt werden.
Normenkette
FamFG § 398
Verfahrensgang
AG München (Beschluss vom 11.11.2009; Aktenzeichen HRB 54822)
Tenor
I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss des AG München - Registergericht vom 11.11.2009 wird zurückgewiesen.
II. Der Beteiligte zu 4 trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Er hat die den übrigen Beteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Gegenstand des Verfahrens ist die vom Beteiligten zu 4 angeregte Amtslöschung des Geschäftsführers M. N. der beteiligten Gesellschaft, einer GmbH mit einem Stammkapital von 50.000 DM. In der Gesellschafterliste zum 1.10.2009 sind ebenso wie in der vorhergehenden vom 5.9.2000 als Gesellschafter der Beteiligte zu 2 mit einem Anteil von 40.000 DM und seine Mutter, die Beteiligte zu 3, mit einem Anteil von 10.000 DM aufgeführt.
M.N. wurde am 29.7.2008 als weiterer Geschäftsführer in das Handelsregister eingetragen. Bei der Beschlussfassung über die Bestellung am 1.7.2008 war ausweislich des mit der Anmeldung vorgelegten Protokolls mit den Beteiligten zu 2 und 3 "das Gesellschaftskapital vollständig vertreten". Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 7.9.2009 regte der Beteiligte zu 4 die Löschung des Geschäftsführers an mit der Begründung, die Bete...