Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Beschwerderecht des Testamentsvollstreckers gegen Auswahl des Ergänzungspflegers
Normenkette
FGG §§ 19-20, 57 Abs. 1 Nr. 9
Verfahrensgang
AG Weilheim i. OB (Beschluss vom 17.09.2007; Aktenzeichen 51 F 417/03) |
Tenor
I. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen Abs. 2 der Entscheidung des AG Weilheim i.OB vom 17.9.2007 wird als unzulässig verworfen.
II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit erforderlich waren, zu tragen.
III. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Großeltern, des betroffenen Kindes A hatten am 16.11.1989 ein gemeinschaftliches Testament gem. §§ 2269 Abs. 1, 2270 BGB errichtet, in dem als Erbe des Letztversterbenden der einzige gemeinsame Sohn, der spätere Vater von A eingesetzt wurde.
Der Großvater verstarb. In einem "Ergänzungstestament" hat die Großmutter ihre Enkeltochter noch einmal ausdrücklich als Alleinerbin eingesetzt. Weiter heißt es u.a. in dem Ergänzungstestament: "Ich will allerdings, dass deren Mutter nicht die Verwaltung des Vermögens des Enkelkindes übernimmt, sondern dass sowohl für die Nachlassregulierung wie auch für die Verwaltung des Nachlasses des Enkelkindes ein Testamentsvollstrecker eingesetzt wird. Zum Testamentsvollstrecker bestimme ich Herrn X. Der Testamentsvollstrecker soll den Immobilienbesitz verwalten bis das 25. Lebensjahr vollendet hat."
Mit Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 12.1.2004 (62 VI 6296/03) wurde RA ... zum Testamentsvollstrecker über den Nachlass von Frau ... bestellt.
A ist vertreten durch die alleinsorgeberechtigte Mutter M.
In dem vor dem LG München I anhängigen Verfahren 16T 19983/03 (AG München 62VI 6296/03) wurde die Mutter von ihrer Schwester, RAin...