Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis. Testamentsauslegung. Ersatzerbeinsetzung der Abkömmlinge von Geschwistern
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis, wenn der Erblasser das Grundstück einer Person und das wertmäßig überwiegende Geldvermögen vier anderen Personen vermacht hat und mit dieser Verteilung praktisch über seinen gesamten Nachlass verfügt hat.
2. Auslegung eines Testaments als Ersatzerbeinsetzung der Abkömmlinge bedachter Geschwister, wenn der Erblasser seine zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch lebenden Geschwister und den Sohn einer damals bereits verstorbenen Schwester gleichmäßig bedacht hat.
Normenkette
BGB §§ 133, 2087, 2096, 2099, 2048, 2087 Abs. 2, § 2094
Verfahrensgang
LG Memmingen (Beschluss vom 16.11.2006; Aktenzeichen 4 T 1778/06) |
AG Neu-Ulm (Aktenzeichen VI 356/04) |
Tenor
I. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des LG Memmingen vom 16.11.2006 in Ziff. I abgeändert und neu gefasst wie folgt:
"I.1 Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des AG Neu-Ulm vom 2.2.2006 in Ziff. 2 aufgehoben. Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 4 bis 10 vom 22.11.2005 wird zurückgewiesen.
I.2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen."
II. Im Übrigen wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen.
III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 385.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die am 14.5.2004 im Alter von 89 Jahren verstorbene Erblasserin war ledig und kinderlos. Sie hatte vier Schwestern: A (Mutter der Beteiligten zu 4-7), M (Mutter der Beteiligten zu 8-10), Al (Beteiligte zu 2, Mutter der Beteiligten zu 1 und 11) und E (Mutter des Beteiligten zu 3). Die Schwester E war 1956 vorverstorben. Die S...