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OLG München Beschluss vom 21.04.2004 - 29 W 1197/04

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Leitsatz (amtlich)

1. Gegen § 140 Abs. 3 MarkenG bestehen im Hinblick auf die Ungleichbehandlung, die darin liegt, dass die Mitwirkung eines Patentanwalts in einem Revisionsverfahren in einer Kennzeichenstreitsache mit der erstattungsrechtlichen Folge des § 140 Abs. 3 MarkenG grundsätzlich ohne diesbezügliche Prüfung notwendig ist, während Entsprechendes für die Mitwirkung eines (Instanz-)Rechtsanwalts (neben dem am BGH zugelassenen Rechtsanwälten) nicht gilt, keine verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Art. 3 GG.

2. In einer Kennzeichenstreitsache sind die Kosten eines im Revisionsverfahren mitwirkenden Patentanwalts gem. § 140 Abs. 3 MarkenG und § 11 Abs. 1 S. 5 BRAGO in Höhe einer 20/10-Gebühr erstattungsfähig (Anschluss an OLG München, Beschl. v. 30.1.2004 - 29 W 665/04, OLG Report München 2004, 133).

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 17.02.2004; Aktenzeichen 7HK O 19080/96)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 06.10.2004; Aktenzeichen XII ZB 139/04)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des LG München I vom 17.2.2004 - 7HK O 19080/96 wird zurückgewiesen.

II. Von den Kosten, die im einheitlichen Beschwerdeverfahren betreffend die Aktenzeichen 29 W 982/04 und 29 W 1997/04 entstanden sind, tragen die Klägerin 94 % und die Beklagte 6 %. Die Kostenentscheidung in Nr. 2 des Beschlusses des Senats v. 10.3.2004 - 29 W 982/04 ist hinfällig.

III. Der Wert des Beschwerdegegenstands des einheitlichen Beschwerdeverfahrens betreffend die Aktenzeichen 29 W 982/04 und 29 W 1197/04 wird auf 39.127,92 Euro festgesetzt; hiervon entfallen 35.803,92 Euro auf die Beschwerde der Klägerin und 3.324 Euro auf die Beschwerde der Beklagten. Die Streitwertfestsetzung in Nr. 3 des Beschlusses des Senats vom 10.3.2004 - 29 W 982/...

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