Leitsatz (amtlich)
Die Auflösung der beherrschten GmbH berechtigt den Organträger (hier: Einzelkaufmann) grundsätzlich nicht zur außerordentlichen Kündigung, wenn er als alleiniger Gesellschafter selbst die Auflösung beschlossen hat.
Normenkette
AktG § 297
Verfahrensgang
AG München (Beschluss vom 08.03.2011; Aktenzeichen HRB 90774)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des AG München -Registergericht -vom 8.3.2011 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Zur Eintragung in das Handelsregister der beteiligten D.-GmbH wurde die Kündigung des Ergebnisabführungsvertrages angemeldet.
Zwischen der Gesellschaft (im Vertrag "B") und ihrem alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer (im Vertrag "A") als Einzelkaufmann war am 3.12.2008 ein Ergebnisabführungsvertrag geschlossen worden. Dieser lautet in § 4 auszugsweise:
"1. Dieser Vertrag bedarf zu seiner zivilrechtlichen Wirksamkeit der Eintragung in das Handelsregister der B. Hinsichtlich der Ergebnisabführung gilt dieser Vertrag ab dem 1.1.2008, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 2 KStG, zu dem das Einkommen der B dem A erstmalig steuerlich zuzurechnen ist. Er wird mit einer Laufzeit von 5 Jahren abgeschlossen und kann mit einjähriger Frist zum Geschäftsjahresende der B gekündigt werden.
2. Wird der Vertrag nicht gekündigt, so verlängert er sich auf unbestimmte Zeit mit der Maßgabe, dass er mit einjähriger Frist zum Geschäftsjahresende der B gekündigt werden kann.
3. Neben der ordentlichen Kündigung nach Abs. 1 und 2 kann der Vertrag auch aus wichtigem Grund gekündigt werden. Wichtige Gründe für eine außerordentliche fristlose Kündigung sind insbesondere in Fällen der Insolvenz einer der Vertragsparteien, bei grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Vertragsverletzungen, bei Betrug oder anderen gesetzeswidrigen Maßnahme...