Leitsatz (amtlich)
In der Nichterwähnung eines Erbprätendenten im Rahmen einer Testierung, die sich auf die Zuwendung von einzelnen Nachlassgegenständen beschränkt, ohne dass eine Gesamtverteilung des Nachlasses erfolgt, ist dessen (etwaige) Enterbung durch den Erblasser nicht angedeutet.
Normenkette
BGB §§ 133, 2084, 2087 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Rosenheim (Aktenzeichen VI 3603/15) |
Tenor
1. Der Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim - Nachlassgericht - vom 21.04.2017 wird aufgehoben.
2. Der Antrag der Beteiligten zu 4 und 5 vom 11.3.2016 - ergänzt durch Schreiben vom 25.3.2017 bzw. 26.3.2017 - wird zurückgewiesen.
3.Das Amtsgericht Rosenheim - Nachlassgericht - wird angewiesen, der Beteiligten zu 1 das mit Antrag vom 7.12.2015 erstrebte Europäische Nachlasszeugnis, das bezeugt, dass sie Alleinerbin des Erblassers aufgrund gesetzlicher Erbfolge ist, zu erteilen.
Gründe
I. 1. Aus der Ehe des Erblassers mit seiner vorverstorbenen Ehefrau gingen keine Kinder hervor. Nach dem Ableben seiner Ehefrau nahm der Erblasser die Beteiligte zu 1, die eine Nichte seiner Ehefrau ist, im Wege der Erwachsenenadoption als Kind an, und übertrug ihr am 22.7.2014 eine Immobilie (Sechs-Familienhaus). Die Beteiligte zu 2 ist die Freundin des Erblassers, der Beteiligte zu 3 der Sohn der Beteiligten zu 1; die Beteiligten zu 4 und 5 sind Geschwister des Erblassers.
2. Es liegt folgendes vom Erblasser handschriftlich niedergelegtes Testament vom 22.8.2015 vor:
.........
Nach meinem Ableben bestimmte ich folgendes
Mein Haus (...) Fl. XX/X, vermache ich meiner Freundin (...= Beteiligte zu 2). Alles was sich auf der Flur-Nr. XX/X befindet gehört (... = Beteiligte zu 2).
Meine Ferienwohnung (Gardasee)
......
Diese Ferienwohnung vermache ich meinen Geschwistern (Beteiligter zu 4 und Beteiligte zu 5) und Anteile vo...