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OLG München Beschluss vom 17.10.2013 - 4 Ws 135/13

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Leitsatz (amtlich)

Ist die Verwendung gemäß § 100a StPO erlangter, personenbezogener Daten in anderen Strafverfahren unmittelbar zu Beweiszwecken nicht zulässig, so können auch die dadurch verursachten Kosten nicht zum Gegenstand der Verfahrenskosten des allenfalls mittelbar von Erkenntnissen aus der Anordnung nach § 100 a StPO berührten anderen Strafverfahrens wegen einer Nichtkatalogtat gemacht werden.

 

Tatbestand

Der Beschwerdeführer wurde mit seit dem 17.2.2011 rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 9.2.2011 wegen vorsätzlichen Handelns ohne Erlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen zu je 15,00 € verurteilt, der Mitangeklagte I. A. B.i wegen vorsätzlichen Handelns ohne Erlaubnis in zwölf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen zu je 10,00 €.

In Ziffer 3 des Urteils wurden die Angeklagten verurteilt, die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen.

Gegen den Mitangeklagten I. A. B. hatte das Amtsgericht Augsburg am 14.1.2005 nach Antrag der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgrund von zunächst gegen H. J. M. seit dem Jahr 2001 geführten Ermittlungen der Bundesgrenzschutzstelle W. a. R. einen Beschluss zur Überwachung und Aufzeichnung des Telekommunikationsverkehrs gemäß § 100a StPO, der am 13.4.2005 für die Dauer von drei Monaten verlängert worden ist, erlassen. Der Anordnung lag als Katalogtat im Sinne des § 100a StPO der Verdacht einer gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Schleusung von Ausländern gemäß §§ 92 a Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 1 AuslG zu Grunde. Im Zuge der weiteren Ermittlungen hatte sich ein gegen den Beschwerdeführer gerichteter Verdacht auf Beteiligung am gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusen von Ausländern durch Geldgeschäfte als inoffizieller Betreiber des "A.-S." in A. ergeben...

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