Leitsatz (amtlich)
Zur Notwendigkeit der Bestellung eines Ergänzungsbetreuers bei Auflassung von Grundbesitz im Rahmen einer Erbauseinandersetzung, wenn Betreuer und Betreuter Mitglieder der Erbengemeinschaft sind.
Normenkette
BGB §§ 181, 1795 Abs. 2, § 1899 Abs. 4, § 1908i Abs. 1, §§ 2033, 2042
Verfahrensgang
AG München - Grundbuchamt |
Tenor
I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des AG München - Grundbuchamt - vom 5.5.2015 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Im Grundbuch sind als Eigentümer zweier Miteigentumsanteile, verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung bzw. an einem Tiefgaragenstellplatz, der Beteiligte zu 1 und seine Ehefrau Christa K. je zu 1/2 eingetragen. Christa K. ist am 27.4.2006 verstorben und wurde laut Erbschein vom 21.9.2006 beerbt von dem Beteiligten zu 1 zu 3/4 und von den Beteiligten zu 2 und 3 zu je 1/8. Der Beteiligte zu 3 steht unter Betreuung. Gerichtlich bestellter Betreuer u.a. mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge ist der Beteiligte zu 2.
Zu notarieller Urkunde vom 10.12.2014 setzten die Beteiligten zu 1 und 2, letzterer auch handelnd für den Beteiligten zu 3, die zwischen ihnen bestehende Bruchteils- und Erbengemeinschaft nach der verstorbenen Frau K. in der Weise auseinander, dass der Beteiligte zu 1 gegen Zahlung je eines gleich hohen baren Betrags an die Beteiligten zu 2 und 3 den vorgenannten Besitz und darüber hinaus einen weiteren im Grundbuch eines anderen AG eingetragenen und ebenfalls zum Erbe gehörenden Anteil an einem Wohnungseigentum zum Alleineigentum erhält. Nach der Erklärung der Vertragsteile besteht der Nachlass nur mehr aus diesen Miteigentumsanteilen. Der Notar wurde angewiesen, die Urkunde dem Grundbuchamt zur Eigentumsumsc...