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OLG München Beschluss vom 17.07.2007 - 33 AR 007/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestellung eines Betreuers durch ein hierfür unzuständiges Vormundschaftsgericht

 

Leitsatz (amtlich)

Trifft ein örtlich unzuständiges Vormundschaftsgericht nicht lediglich Eilmaßnahmen, für die in seinem Bezirk ein Bedürfnis der Fürsorge hervorgetreten ist, sondern bestellt endgültig einen Betreuer, wird es hierdurch für weitere die Betreuung betreffende Verrichtungen zuständig. Unberührt bleibt die Möglichkeit einer Abgabe aus wichtigem Grund.

 

Normenkette

FGG § 65 Abs. 1, 4-5, § 65a

 

Tenor

Das AG A. ist zur Führung des Betreuungsverfahrens zuständig.

 

Gründe

I. Die Betroffene wurde seit Anfang April 2007 im Universitätsklinikum A. wegen einer progredient verlaufenden dementiellen Symptomatik stationär behandelt.

Mit Schreiben vom 18.4.2007 regte der leitende Oberarzt der Klinik beim AG A. die Errichtung einer Betreuung an. Die Sache wurde dort als Betreuungsverfahren eingetragen. Am 23.4.2007 suchte der Vormundschaftsrichter die Betroffene in der Klinik auf und stellte in der Niederschrift fest, dass sie nicht ansprechbar sei. Klar erkennbar sei, dass sie infolge schwerer Erkrankung ständiger Hilfe und Betreuung bedürfe. Die Betroffene sei zur Zeit nicht in der Lage, ihren Willen kundzutun. Sie sei ein "Dauerbetreuungsfall und geschäftsunfähig". Die Betreuungsbedürftigkeit sei offensichtlich.

Mit Beschluss vom 24.4.2007 bestellte das Vormundschaftsgericht den Ehemann der Betroffenen zum Betreuer mit dem Aufgabenkreis "alle Angelegenheiten, inkl. Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post sowie Entscheidung über Fernmeldeverkehr". Als spätester Termin für eine Überprüfung der Entscheidung wurde der 24.4.2014 festgelegt

Anschließend verfügte der Richter die Übersendung der Akten an das für den Wohnsitz der Betroffenen zuständige Vormundschaftsgerich...

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Gesetz über die Angelegenhe... / § 65 Örtliche Gerichtszuständigkeit
Gesetz über die Angelegenhe... / § 65 Örtliche Gerichtszuständigkeit

  (1) Für Verrichtungen, die die Betreuung betreffen, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Betroffene zu der Zeit, zu der das Gericht mit der Angelegenheit befaßt wird, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.  (2) Hat der Betroffene im Inland keinen ...

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