Leitsatz (amtlich)
Für eine Klage oder einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Netzzugang gem. §§ 5, 6 Abs. 1 S. 1 EnWG besteht ein Rechtsschutzbedürfnis nur, wenn Verhandlungen zwischen Netzbetreiber und Zugangspetent über den Netzzugang gescheitert sind oder innerhalb angemessener Frist nicht zum Erfolg geführt haben.
Normenkette
EnWG §§ 5-6; ZPO §§ 935, 940
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 4 HKO 5797/02) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG München I vom 14.10.2002 – 4 HKO 5797/02 – wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I. Die Antragsgegnerin ist ein Stromversorgungsunternehmen und zugleich Betreiberin des Netzes zur Versorgung mit elektrischer Energie in V. Die Antragstellerin ist ein Stromversorgungsunternehmen.
Die Antragstellerin hat in der Vergangenheit die von ihr im Netzgebiet der Antragsgegnerin geworbenen Kunden auf der Grundlage eines mit der Antragsgegnerin geschlossenen „Beistellungsvertrages” vom 29.2.2001 mit elektrischer Energie versorgt. Nachdem sie dies mit Schreiben vom 6.2.2002 angekündigt hatte, kündigte die Antragstellerin mit Schreiben vom 26.2.2002 (Anl. AS 2) den erwähnten Vertrag zum 31.3.2002 und forderte mit Schreiben vom gleichen Tage (ebenfalls Anl. AS 2) die Antragsgegnerin auf, ihrem Durchleitungsbegehren für Vertragskunden bis spätestens zum 1.1.2002 (richtig: 1.4.2002) zu entsprechen und dies bis spätestens 12.3.2002 schriftlich zu bestätigen. Mit Schreiben vom 12.3.2002 (Anl. AS 3) legte die Antragsgegnerin einen Vertragsentwurf vor und bat um Erteilung von zur Umstellung auf Netznutzung notwendigen Informationen. Die Antragstellerin äußerte sich dazu mit Schreiben vom 18.3.2002 (Anl. AS 4) und setzte Frist zur Üb...