Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Anwalts
Leitsatz (amtlich)
1. Die Reisekosten eines Rechtsanwalts, der weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässig ist ("Rechtsanwalt am dritten Ort"), sind regelmäßig nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts zu erstatten (vgl. BGH BeckRS 2004, 04201). (Rn. 16)
2. Auch das Interesse, sich durch einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens vertreten zu lassen, erlaubt es einer Partei nicht, ohne kostenrechtliche Nachteile einen auswärtigen Rechtsanwalt mit ihrer gerichtlichen Vertretung unabhängig davon zu beauftragen, wie weit dessen Kanzlei von ihrem Wohn- oder Geschäftssitz und dem Gerichtsort entfernt ist. (Rn. 15)
Normenkette
ZPO § 91
Verfahrensgang
LG Augsburg (Beschluss vom 19.07.2019; Aktenzeichen 2 HK O 961/19) |
Tenor
1. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Augsburg vom 19.07.2019 wird dahingehend abgeändert, dass die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei zu erstattenden Kosten gemäß § 104 ZPO nach dem Endurteil des Landgerichts Augsburg vom 16.04.2019 auf 1.566,61 EUR (anstatt 1.486,41 EUR) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 16.05.2019 festgesetzt werden.
2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
3. Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger 85 % und die Beklagte 15 %.
4. Die Gerichtskosten trägt der Kläger. Die Gebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.
5. Der Wert der Beschwerde beträgt 525,47 EUR.
Gründe
I. Der Kläger, ein Interessenverband von Online-Unternehmern und ein Verband zur Förderung und Verfolgung gewerblicher Interessen im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, machte m...