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OLG München Beschluss vom 16.11.2021 - 6 St 4-5/21 (9)

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Leitsatz (amtlich)

Ein Mandatsträger handelt nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers ausschließlich im Rahmen von parlamentarischen Verhandlungsgegenständen "bei der Wahrnehmung seines Mandats"i.S.d. § 108e Abs. 1 StGB, nicht jedoch im Rahmen seiner sonstigen außerparlamentarischen Aufgaben.

 

Normenkette

StGB § 108e

 

Tenor

  1. Die Beschwerde des Beschuldigten G. N. gegen die Durchsuchungsbeschlüsse der Ermittlungsrichterin des Oberlandesgerichts München vom 3. Februar 2021 (Az.: OGs 11/21, OGs 12/21, OGs 13-14/21) und vom 10. Februar 2021 (Az.: OGs 30/21) wird als unbegründet verworfen.
  2. Auf die Beschwerde des Beschuldigten G. N. wird der Beschluss der Ermittlungsrichterin des Oberlandesgerichts München vom 15. März 2021 (Az.: OGs 66/21), mit dem gemäß §§ 111e Abs. 1, 111j Abs. 1 StPO für den Freistaat Bayern ein Vermögensarrest in Höhe von 660.000,- € in das Vermögen des Beschwerdeführers angeordnet wurde, aufgehoben.

    Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet verworfen.

  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich der vier Durchsuchungsbeschlüsse hat der Beschwerdeführer zu tragen.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich des Vermögensarrestbeschlusses und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.

 

Gründe

Der Anfangsverdacht der Bestechlichkeit von Amtsträgern hat sich nach derzeitigem Ermittlungsstand nicht bestätigt. Denn der Beschwerdeführer handelte nicht "bei der Wahrnehmung seines Mandats"im Sinne des § 108e Abs. 1 StGB, soweit er sich aufgrund der getroffenen Unrechtsvereinbarung für die Interessen des Beschuldigten L. einsetzte.

1. Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers handelt ein Mandatsträger ausschließlich im Rahmen von parlamentarischen Verhandlungsgegenständen "bei der Wahrnehmun...

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