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OLG München Beschluss vom 14.11.2012 - 7 AktG 2/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Freigabeverfahren, neuer Freigabeantrag nach Bestätigungsbeschluss

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein neues Freigabeverfahren, das sich darauf stützt, dass sich nach dem ersten Freigabeverfahren der diesem zugrunde liegende Sachverhalt durch einen Bestätigungsbeschluss geändert hat, kann nur dann erfolgreich sein, wenn der Bestätigungsbeschluss seinerseits geeignet ist, die Fehler des Ausgangsbeschlusses zu beseitigen und auch die gegen den Bestätigungsbeschluss gerichteten Anfechtungsklagen offensichtlich unbegründet sind.

2. Haftet dem Ausgangsbeschluss ein materieller Mangel an und lagen dem Bestätigungsbeschluss andere Sachverhalte zugrunde als dem Ausgangsbeschluss mit der Folge, dass es an der inhaltlichen Identität beider Beschlüsse fehlt, fehlt es an einem inhaltsgleichen Anerkenntnis des Erstbeschlusses durch den Bestätigungsbeschluss und kann letzterer keine heilende Wirkung bezogen auf den Ausgangsbeschluss entfalten, § 244 AktG.

3. Hat der Antragsteller im ersten Freigabeverfahren ein alsbaldiges Vollzugsinteresse und die behaupteten wirtschaftlichen Nachteile nicht hinreichend substantiiert dargetan und glaubhaft gemacht, ist es ihm verwehrt, dies in einem neuen Freigabeverfahren nachzuholen, es sei denn es handelt sich um Umstände und Sachverhalte die maßgeblich erst nach dem ersten Beschluss entstanden sind. Nach erfolgter Zurückweisung eines Freigabeantrags, kommt eine Wiederholung des Freigabeantrags nämlich nur dann in Betracht, wenn er auf neue, nach der ersten Beschlussfassung entstandene Tatsachen, Beweismittel bzw. Mittel der Plausibilisierung/Glaubhaftmachung gestützt werden kann.

 

Normenkette

AktG §§ 246a, 244

 

Tenor

I. Der Antrag der Antragstellerin auf Freigabe der Eintragung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags vom 16...

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