Leitsatz (amtlich)
Einen von einem satzungsgemäß bestellten Versammlungsleiter festgestellten satzungsändernden Beschluss hat das Registergericht einzutragen, wenn dieser weder nichtig noch innerhalb angemessener Frist angefochten ist.
Normenkette
FamFG § 382 Abs. 4; GmbHG § 54
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen HRB 154685) |
Tenor
Die Zwischenverfügung des AG München vom 14.5.2012 wird aufgehoben.
Gründe
I. Die Beteiligte möchte die Eintragung einer am 19.3.2012 beschlossenen Stammkapitalerhöhung in das Handelsregister erreichen.
Ausweislich des notariell beurkundeten Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 19.3.2012 bestellten die vollzählig anwesenden Gesellschafter der Beteiligten einen der beiden geschäftsführenden Gesellschafter mit einfacher Mehrheit zum Versammlungsleiter gem. § 6 der Satzung. § 6 Abs. 6 der Satzung lautet:
"Der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung wird durch die anwesenden Gesellschafter mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Aufgabe des Vorsitzenden ist es, die Versammlung zu eröffnen und zu schließen, Beratung und Abstimmung zu leiten, über die Reihenfolge der Behandlung von Anträgen zum selben Tagesordnungspunkt zu entscheiden und das Abstimmungsergebnis festzustellen."
In der Gesellschafterversammlung erklärten die geschäftsführenden Gesellschafter, dass "nach ausgiebiger Prüfung der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft deren (bilanzielle) Sanierung zwingend erforderlich" sei. "Nach der Erholung einer Stellungnahme eines sachverständigen Finanzexperten und auf dringendes Verlangen" einer der Hauptgläubigerinnen der Gesellschaft sei eine Kapitalerhöhung in dem zur Abstimmung stehendem Umfang unumgänglich. Laut Feststellung des Versammlungsleiters beschlossen die anwesenden Gesellschafter mit 100 % der abge...