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OLG München Beschluss vom 14.06.2011 - 33 UF 772/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einwilligung in genetische Untersuchung zur Klärung der Abstammung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Anspruch eines der im Gesetz genannten Beteiligten auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung ist niederschwellig ausgestaltet. Er gilt unbefristet und ist an keine besonderen Voraussetzungen gebunden.

2. Zwar ist insoweit auch die Grenze des Rechtsmissbrauchs zu beachten. Diese ist aber nur in seltenen Ausnahmefällen überschritten. Erbstreitigkeiten eines Vaters mit der volljährigen Tochter nach dem Tod ihrer Mutter, der Ehefrau des Antragstellers, begründen eben so wenig den Vorwurf der Treuwidrigkeit wie eine vom Vater gewünschte und von der Tochter abgelehnte Adoption einer erwachsenen Volljährigen durch ihn.

3. Der gesetzliche Anspruch richtet sich nur auf die Duldung einer nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft durchgeführten Entnahme einer für die genetische Abstammungsuntersuchung geeigneten genetischen Probe. Es ist weder erforderlich noch sachgerecht, dies auf die Duldung der Entnahme einer Blutprobe zu konkretisieren.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 1598a

 

Verfahrensgang

AG Weilheim (Beschluss vom 27.01.2011; Aktenzeichen 2 F 696/10)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Endbeschluss des AG Weilheim i.OB. vom 27.1.2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziff. 2 des Beschlusstenors wie folgt gefasst wird:

Die Duldung einer nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft durchgeführten Entnahme einer für die genetische Abstammungsuntersuchung gem. Ziff. 1. geeigneten genetischen Probe durch die Antragsgegnerin wird angeordnet.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.1. Mit Sc...

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