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OLG München Beschluss vom 13.09.2016 - 31 Wx 99/16

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Verfahrensgang

AG München (Beschluss vom 11.03.2016; Aktenzeichen 60 VI 6587/14)

 

Tenor

Auf die Beschwerde wird die Sache unter Aufhebung des Vorlagebeschlusses des AG München - Nachlassgericht - vom 11.03.2016 an das AG München - Nachlassgericht - zurückgegeben und dem zuständigen Nachlassrichter vorgelegt.

 

Gründe

I. Die Beschwerdeführerin beantragte am 12.02.2015 einen Teilerbschein zu 1/2 als Erbin aufgrund gesetzlicher Erbfolge nach der Erblasserin... Bei Protokollierung dieses Antrages erklärte die Beschwerdeführerin, dass das Testament vom 10.01.2008 ungültig geworden sei.

Im weiteren Verlauf des Verfahrens ermittelte das Nachlassgericht weitere mögliche gesetzliche Erben und lehnte den Antrag der Beschwerdeführerin im Ergebnis mit der Begründung ab, diese sei gesetzliche Erbin nur zu 1/4, nicht zu 1/2.

In ihrer Beschwerde vom 03.01.2016 beruft sich die Beschwerdeführerin nunmehr darauf, dass sie Erbin zu 1/2 aufgrund des Testaments vom 10.01.2008 geworden sei.

Das Nachlassgericht hat der Beschwerde mit der Begründung, der Vortrag der Beschwerdeführerin sei widersprüchlich, nicht abgeholfen.

II. Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Nachlassgerichts vom 11.03.2016 hat in der Sache einen vorläufigen Erfolg.

Die Sache ist unter Aufhebung des Vorlagebeschlusses an das Nachlassgericht zurück zu geben, da das Abhilfeverfahren an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel leidet.

1. Zweck des Abhilfeverfahrens - auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - ist es, dass das Ausgangsgericht seine Entscheidung noch einmal überprüft und der Beschwerde gegebenfalls abhilft, bevor das Obergericht mit ihr befasst wird (Lipp in MüKo ZPO, 4. Auflage [2012] § 572 Rn. 5). Dabei ist das Ausgangsgericht grundsätzlich ...

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