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OLG München Beschluss vom 13.09.2010 - 31 Wx 119/10

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Leitsatz (amtlich)

Zur Wechselbezüglichkeit der Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament, in dem sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben und die gemeinsamen Kinder zu Schlusserben einsetzen.

 

Normenkette

BGB § 2270

 

Verfahrensgang

AG München (Beschluss vom 10.05.2010; Aktenzeichen 61 VI 15116/09)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des AG München vom 10.5.2010 aufgehoben.

II. Der Antrag des Beteiligten zu 3 auf Erteilung eines Erbscheins, der ihn als Alleinerben der Erblasserin ausweist, wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die verwitwete Erblasserin ist im November 2009 im Alter von 87 Jahren verstorben. Die Beteiligten zu 1, 2 und 3 sind ihre Kinder aus der Ehe mit dem 1970 vorverstorbenen Ehemann. Ein weiteres gemeinsames Kind ist ohne Hinterlassung von Abkömmlingen 1979 vorverstorben.

Es liegt ein gemeinschaftliches handschriftliches Testament der Eheleute vom 16.1.1966 vor, in dem sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben und die namentlich aufgeführten gemeinschaftlichen vier Kinder zu Schlusserben einsetzen. Am 20.4.2009 errichtete die Erblasserin ein handschriftliches Testament, in dem sie den Beteiligten zu 3 zum Alleinerben einsetzte.

Der Beteiligte zu 3 hat die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der ihn als Alleinerben ausweist. Er ist der Auffassung, für die Erbfolge sei das Testament vom 20.4.2009 maßgeblich. Die Schlusserbeinsetzung im gemeinschaftlichen Testament vom 16.1.1966 sei nicht wechselbezüglich, so dass die Erblasserin auch nach dem Tod des Ehemanns abweichend habe testieren können. Die Beteiligte zu 1 ist dem Antrag entgegengetreten. Mit Beschluss vom 10.5.2010 hat das AG festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung des beantragten Alleinerbscheins vorliegen. Hiergegen wendet sich die Beteili...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 2270 Wechselbezügliche Verfügungen
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  (1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen getroffen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde, so hat die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen ...

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