Leitsatz (amtlich)
1. Bei einem Wechsel der Straßenbaulast gehen die jeweiligen dinglichen Belastungen auf den neuen Träger über.
2. Wird der Ausübungsbereich einer Dienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht) als öffentliche Straße gewidmet, wird die Dienstbarkeit nicht schon deswegen gegenstandslos.
3. Ist das Geh- und Fahrtrecht seit 40 Jahren gelöscht und das dienende Grundstück ununterbrochen als öffentliche Straße gewidmet, ist es - ohne sonstige Anhaltspunkte - nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Belastung für das herrschende Grundstück noch einen Vorteil bietet. Dann aber kommt die Eintragung eines Widerspruchs für den Berechtigten gegen die Richtigkeit des Grundbuchs nicht in Betracht.
Normenkette
BGB §§ 1018-1019; GBO § 22 Abs. 1, § 53 Abs. 1, § 84; BayStrWG Art. 11 Abs. 1, 4, Art. 12
Verfahrensgang
AG Traunstein (Beschluss vom 14.04.2014; Aktenzeichen Inzell Blatt xxx) |
Tenor
I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des AG Traunstein - Grundbuchamt - vom 14.4.2014 wird als unzulässig verworfen, soweit die Wiedereintragung des am 10.7.1973 gelöschten Geh- und Fahrtrechts an dem im Grundbuch des AG Traunstein von Inzell Bl. xxx vorgetragenen Grundstücks Flurstück xxx beantragt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II. Der Beschwerdewert beträgt 5.000,00 EUR.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 2, eine oberbayerische Gemeinde, ist Eigentümerin eines Grundstücks (Flst xxx), dessen Fläche früher zu dem Grundstück Flst xxx gehörte und als öffentliche Straße gewidmet ist. Das letztgenannte Grundstück ging im Jahre 1973 nach Art. 12 BayStrWG auf den Landkreis als Straßenbaulastträger über. Der Eigentumsübergang wurde am 10.7.1973 im Grundbuch eingetragen. Gleichzeitig wurde ein Geh- und Fahrtrecht zugunsten des jeweiligen Eigentümers des jetzigen Grunds...