Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde, Telekommunikation, Kostenfestsetzungsbeschluss, Widerspruch, Kostenfestsetzungsverfahren, Reisekosten, Streitwert, Rechtsmittel, Erstattung, Bundesgebiet, Bank, Einspruch, Zuziehung, RVG, sofortige Beschwerde, Kosten des Rechtsstreits, verfassungsrechtliche Bedenken
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 16.06.2020; Aktenzeichen 26 O 1671/19) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen.
2. Die sofortige Beschwerde der Beklagten wird verworfen.
3. Von den Kosten der Beschwerdeverfahren tragen die Klägerin 13% und die Beklagte 87%.
4. Der Wert der Beschwerden beträgt (für beide zusammen) EUR 2.661,25.
5. Die Rechtsbeschwerde wird, beschränkt auf die sofortige Beschwerde der Klägerin, zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin verfolgte Ansprüche aus einem beendeten, gewerblichen Leasingvertrag gegenüber der Beklagten als Leasingnehmerin.
Die Klägerin ist eine mit einem bayerischen Automobilkonzern mit Hauptsitz in M. in Verbindung stehende und bundesweit tätige Bank mit Geschäftssitz in München. Mit der Prozessführung hat die Klägerin eine in K. ansässige Kanzlei beauftragt, die sie auch in anderen Fällen mandatiert. Die Beklagte, handelnd unter der Firma "W. e.K.", hatte bei Abschluss des Leasingvertrages ihren Geschäftssitz in Mittelfranken, verlegte diesen jedoch im Laufe der Vertragsbeziehung nach Ungarn.
Die Regelung in Ziffer XVIII. "Allgemeine Bestimmungen" Nr. 2 des Leasingvertrages lautet: "Ist der Leasingnehmer Kaufmann, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche im Zusammenhang mit diesem Leasingvertrag nach Wahl des Leasinggebers M. oder K.. Verlegt der Leasingnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher...