Leitsatz (amtlich)
Bei einer strafbewehrten Unterlassungserklärung handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung (§ 130 Abs. 1 BGB). Der in ihr zum Ausdruck gebrachte Wille des Störers, der eine Wiederholungsgefahr entfallen lässt, offenbart sich erst mit Zugang.
Wer eine Unterlassungserklärung abgibt, hat eine Form der Übermittlung zu wählen, die es ermöglicht, den Zugang im Falle des Bestreitens zu beweisen bzw. glaubhaft zu machen; allein der Nachweis der Absendung reicht hierfür nicht aus.
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 04.06.2003; Aktenzeichen 33 O 9355/03) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des LG München I vom 4.6.2003 aufgehoben.
2. Der Beklagten werden die Kosten des Verfahrens einschl. der des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Kosten eines für erledigt erklärten Verfahrens.
Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben vom 20.6.2002 (Anl. K 3) darauf hingewiesen, dass eine von ihr verwendete Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche, und bis 4.7.2002 eine Unterlassungserklärung (Anl. K 4) verlangt.
Am 7.10.2003 hat der Kläger Klage zum LG Augsburg eingereicht und den Antrag angekündigt, die Beklagte möge verurteilt werden, es zu unterlassen, Verbraucher zu veranlassen, bei Vertreterbesuchen bestimmte Formulare zu unterschreiben, ohne ihnen eine Widerrufsbelehrung auszuhändigen.
Die Beklagte hat die Zuständigkeit des LG Augsburg gerügt und mit Schriftsatz vom 6.11.2002 den Antrag angekündigt, die Klage möge abgewiesen werden, weil sie die Unterlassungserklärung am 2.7.2002 unterzeichnet und per einfachem Brief zurückgeschickt habe. Zwei Zeugen könnten den Vorgang bestätigen sowie dass Herr Sch. das Schreiben mit zur Post genommen habe.
Die von der Bekl...