Entscheidungsstichwort (Thema)
Erfolglose Klage gegen Betreiber einer Social-Media-Plattform wegen Datenübermittlung in die USA
Leitsatz (amtlich)
1. Dass die Zurückweisung der Berufung teilweise auf einer anderen rechtlichen Wertung als die landgerichtliche Urteilsbegründung beruht, steht einem Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. (Rn. 4)
2. Da Standarddatenschutzklauseln keine Garantien zur Einhaltung des unionsrechtlich verlangten Schutzniveaus bieten können, die über die vertragliche Verpflichtung hinausgehen, kann es je nach der in einem bestimmten Drittland gegebenen Lage erforderlich sein, dass der Verantwortliche zusätzliche Maßnahmen ergreift, um die Einhaltung dieses Schutzniveaus bei der Datenübermittlung in Drittstaaten zu gewährleisten; dies ist hier durch den Einsatz von Verschlüsselungsalgorithmen, die Übermittlung nur unbedingt notwendiger Daten sowie eine Information der Nutzer durch einen halbjährlichen Transparenzbericht geschehen. (Rn. 9 - 10)
Normenkette
DSGVO Art. 44; DSGVO Art. 45; DSGVO Art. 46; DSGVO Art. 49; DSGVO Art. 82; ZPO § 522 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Ingolstadt (Urteil vom 24.09.2025; Aktenzeichen 33 O 2032/24)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 24.09.2025 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 24.09.2025 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,...