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OLG München Beschluss vom 10.07.2013 - 31 Wx 131/13

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Leitsatz (amtlich)

Die sog. "nichtverhältniswahrende Spaltung" schließt auch die Möglichkeit mit ein, dass ein Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft überhaupt nicht an der übernehmenden Gesellschaft beteiligt wird (sog. "Spaltung zu Null").

Normenkette

UmwG § 126 Abs. 1 Nr. 2; UmwG § 126 Nr. 5; UmwG § 126 Nr. 7; UmwG § 126 Nr. 10; UmwG § 128

Verfahrensgang

AG Augsburg (Aktenzeichen HRA 17747)

Tenor

Die Zwischenverfügung des AG Augsburg - Registergericht - vom 13.2.2013 wird aufgehoben.

Gründe

Zur Urkunde des Notars G. vom 7.11.2012 wurde ein Spaltungsvertrag zwischen der P. F. GmbH & Co KG als aufnehmende Gesellschaft (= Beteiligte zu 2) und der P. P GmbH & Co KG als übertragende Gesellschaft (= Beteiligte zu 1) geschlossen. Die Beteiligte zu 3 ist Komplementärin der aufnehmenden Gesellschaft; die Beteiligte zu 4 ist Kommanditistin der aufnehmenden und übertragenden Gesellschaft.

Ziff. II.1 des Spaltungsvertrags regelt, dass der P. Verwaltung GmbH, die als Komplementärin an der übertragenden Gesellschaft beteiligt ist, keine Anteile an der aufnehmenden Gesellschaft gewährt werden. Mit Zwischenverfügung vom 13.2.2013 erkannte das Registergericht unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 28.1.2013 ein Vollzugshindernis darin, dass diese Regelung in Widerspruch zu § 126 Abs. 1 Nr. 2 UmwG stehe. Insoweit müssten jedem Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers Anteile am übernehmenden Rechtsträger gewährt werden. Somit fehlten auch die nach § 126 Abs. 1 Ziff. 5 UmwG erforderlichen Angaben.

Hiergegen richten sich die Beschwerden der Beteiligten zu 3 und 4.

II. Die zulässigen Beschwerden führen zur Aufhebung der Zwischenverfügung des Registergerichts, weil die von ihm erkannten Eintragungshindernisse nicht vorliegen.

1. Grundsätzlich erfordert eine Abspaltung gem. § 123 ...

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