Leitsatz (amtlich)
Ein Urteil, das das Nichtbestehen einer Ehe feststellt, wirkt nur zwischen den Parteien.
Verfahrensgang
LG Bayreuth (Entscheidung vom 16.12.2008; Aktenzeichen 42 T 215/08) |
AG Bayreuth (Aktenzeichen UR III 6/08) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Landgerichts Bayreuth vom 16. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag der Beteiligten zu 1 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird zurückgewiesen.
III. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Gegenstand des Verfahrens ist die von der Beteiligten zu 1 beantragte Berichtigung des Geburtseintrags für ihre am 25.3.2007 geborene Tochter.
Im Geburtenbuch ist als Vater des Kindes der ghanaische Staatsangehörige F. A. eingetragen mit dem Zusatz, die Angaben über den Vater seien der vorliegenden Heiratsurkunde entnommen; die Richtigkeit der Angaben sowie die Identität des Vaters seien nicht nachgewiesen. Die Beteiligte zu 1, die deutsche Staatsangehörige ist, hatte F. A. während eines einwöchigen Aufenthaltes in Ghana am 17.2.2006 in Accra vor dem zuständigen Beamten geheiratet. Die Einreise des F. A. nach Deutschland scheiterte, weil die über die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Accra durchgeführte Urkundenüberprüfung dessen Identität nicht bestätigte.
Mit notarieller Urkunde vom 19.4.2007 erkannte der ghanaische Staatsangehörige U. I. die Vaterschaft für die Tochter der Beteiligten zu 1 an; die Beteiligte zu 1 erklärte ihre Zustimmung. Auf Antrag der Beteiligten zu 1 vom 4.9.2007 stellte das Amtsgericht - Familiengericht - mit Endurteil vom 19.12.2007 fest, dass die am 17.2.2006 vor dem Standesamt in Accra, Ghana, geschlossene Ehe der Parteien nicht best...