Leitsatz (amtlich)
Erhöht der Hauptaktionär im Rahmen eines Vergleichs zur Beendigung anhängiger Anfechtungsverfahren das Angebot auf Barabfindung, so ist dieses in einem nachfolgenden Spruchverfahren Gegenstand der Angemessenheitsprüfung.
Normenkette
AktG §§ 327a, 327b, 327 f., § 328
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 29.11.2006; Aktenzeichen 1 HK O 6769/03) |
Tenor
I. Die weiteren Beschwerden der Antragsteller zu 1, 8 und 9, 12 bis 15 und 24 sowie 17 und 18 gegen den Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 29.11.2006 werden zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 200.000 EUR festgesetzt.
III. Die von der Antragsgegnerin zu erstattenden Vergütungen und Auslagen des Vertreters der außenstehenden Aktionäre werden auf 1.104,32 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsgegnerin war Hauptaktionärin der E.-Bank AG (im Folgenden: Gesellschaft) und hielt zum Zeitpunkt des Berichts über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre 99,37 % des Grundkapitals der Gesellschaft. Der Bericht kam zu einer angemessenen Barabfindung von 7,94 EUR je Stückaktie. Die von der Antragsgegnerin festgelegte Barabfindung je Stückaktie betrug 9,30 EUR. Am 15.4.2003 beschloss die Hauptversammlung der Gesellschaft mit 99,95 % der vertretenen Stimmen, die Aktien der Gesellschaft auf die Antragsgegnerin zu übertragen. Gegen diesen Beschluss haben verschiedene Aktionäre Klage erhoben. Im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs erhöhte die Antragsgegnerin das Barabfindungsgebot um 4,20 EUR auf 13,50 EUR je Stückaktie. Nach der am 22.7.2003 im elektronischen Bundesanzeiger erfolgten Bekanntmachung dieses Vergleichs steht diese erhöhte Barabfindung allen Minderheitsaktionären der Gesellschaft zu, die am Tage der Eintragung des Beschlusses über die Übertragung der Ak...