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OLG München Beschluss vom 10.02.2025 - 34 Wx 328/24 e

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundbuchfähigkeit, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, Grundbuchamt, Rechtspersönlichkeit, Idealverein, Eintragungshindernis, Gesamthandsgemeinschaft, Nießbrauchsrecht, Voreintragung, Urkundsnotar, Literatur und Rechtsprechung, Vereinsrecht, Kosten des Beschwerdeverfahrens, Zurückweisungsbeschluss, Vertretungsbefugnis des Vorstandes, Antragszurückweisung, Zwischenverfügung, Gesetzgebung, Briefgrundschuld, Rechtsfähigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Auch nach Inkrafttreten des MoPeG ist der Verein ohne Rechtspersönlichkeit, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, grundbuchfähig.

 

Normenkette

BGB §§ 25, 54 Abs. 1 S. 1; GBO § 29

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Memmingen - Grundbuchamt - vom 05.11.2024 aufgehoben.

2. Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Antrag nicht aus den Gründen des aufgehobenen Beschlusses zurückzuweisen.

 

Gründe

I. Begehrt wird die Eintragung des Beteiligten zu 3), eines Vereins ohne Rechtspersönlichkeit, als Berechtigten eines Nießbrauchsrechts sowie als Gläubiger einer Briefgrundschuld.

Mit Schreiben vom 09.09.2024 beantragte der Urkundsnotar auch im Namen der Gläubigerin sowohl die Eintragung eines Nießbrauchrechts wie auch die Eintragung einer Briefgrundschuld für die Beteiligten zu 1) und zu 2) als Mitglieder in Gesamthandsgemeinschaft des Beteiligten zu 3). Beigefügt waren sowohl die Nießbrauchs- als auch die Grundschuldbestellungsurkunde. Mit Hinweis vom 26.09.2024 legte das Grundbuchamt dar, dass die Eintragung der Beteiligten zu 1) und 2) als Mitglieder in Gesamthandsgemeinschaft der Beteiligten zu 3) als Berechtigte eines Nießbrauchsrechts und als Gläubiger einer Grundschuld nicht möglich sei. Das Grundbuchamt argumentierte, dass es von einem ...

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