Leitsatz (amtlich)
Gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung einer Hauptversammlung, nachdem die Gesellschaft eine einberufene Hauptversammlung abgesagt und auf das Einberufungsverlangen eines Aktionärs einen neuen Termin ohne Tagesordnung bekannt gegeben hat.
Normenkette
AktG § 122 Abs. 3
Verfahrensgang
AG München (Beschluss vom 05.10.2009; Aktenzeichen 129915 (Fall 47)) |
Tenor
I. Die Beschwerde der Gesellschaft gegen den Beschluss des AG München vom 5.10.2009 betreffend die Ermächtigung zur Einberufung einer Hauptversammlung und die Bestellung eines Versammlungsleiters (Fall 47) wird zurückgewiesen.
II. Zur Klarstellung wird die Entscheidung des AG in Ziff. 1 des Tenors wie folgt neu gefasst:
Die F.E.S. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer wird zur Einberufung einer Hauptversammlung der P.M.S. AG mit folgender Tagesordnung ermächtigt:
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, der Lageberichte für die P.M.S. AG und den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats (einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 bzw. § 315 HGB), jeweils für das Geschäftsjahr 2008
2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes (einschließlich der ausgeschiedenen Mitglieder) für das Geschäftsjahr 2008
3. Beschlussfassung über die Entlastung des ehemaligen Mitglieds des Vorstands Dr. U.P. für die Geschäftsjahre 2004 und 2005
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2008
5. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2009 sowie des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten der Gesellschaft, die vor der ordentlichen Hauptversammlung 2010 aufgestellt werden
6. Änderung von § 17...