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OLG München Beschluss vom 09.07.2007 - 31 AR 146/07

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Leitsatz (amtlich)

  • 1.

    Keine Bindungswirkung einer Verweisung an das Gericht des Wohnsitzes des Beklagten, wenn das verweisende Gericht mit keinem Wort auf den bei ihm bestehenden besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsorts eingeht.

  • 2.

    Spätestens nach Zustellung der Anspruchsbegründung an den Beklagten greift die perpetuatio fori und kann ein erst im Laufe des Mahnverfahrens entstandenes Wahlrecht des Klägers nicht mehr ausgeübt werden.

 

Normenkette

ZPO § 29

 

Verfahrensgang

AG Wiesbaden (Entscheidung vom 19.06.2007; Aktenzeichen 92 C 2233/07-13)

AG Passau (Entscheidung vom 19.04.2007; Aktenzeichen 16 C 2152/06)

 

Tenor

Zuständig ist das Amtsgericht Passau.

 

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Anspruch aus abgetretenem Recht geltend. Der Forderung, welche ursprünglich der Streithelferin zustand und an die Klägerin abgetreten worden ist, lag die Veräußerung von Einrichtungsgegenständen zugrunde. Das Mahngericht erließ am 21.11.2006 Vollstreckungsbescheid. Gegen diesen legte die Beklagte mit Schriftsatz vom 4.12.2006 Einspruch ein. Die Beklagte verzog nach Aktenlage um den 11.12.2006 nach Wiesbaden. Mit Schriftsatz vom 8.1.2007 begründete die Klägerin ihren Anspruch. Die Anspruchsbegründung wurde der Beklagten am 1.2.2007 in Wiesbaden zugestellt. Auf den Hinweis des Amtsgerichts Passau auf die eigene Unzuständigkeit beantragte die Klägerin mit Schriftsatz vom 2.4.2007 die Verweisung an das Amtsgericht Wiesbaden. Mit Beschluss vom 19.4.2007 verwies das Amtsgericht Passau den Rechtsstreit an das Amtsgericht Wiesbaden, da die Beklagte bei Eingang der Akten beim Amtsgericht Passau ihren Wohnsitz in Wiesbaden hatte. Mit Beschluss vom 19.6.2007 erklärte sich das Amtsgericht Wiesbaden für örtlich unzuständig, weil das Amtsgericht Passau für den Rechtsstreit zuständig sei...

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