Leitsatz (amtlich)
1. Zu lässigkeit einer nur mit Verfahrensfehlern begründeten Grundbuchbeschwerde.
2. Beinhaltet der Vollstreckungstitel als Gläubigerin eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ohne (zweifelsfrei) sämtliche Gesellschafter auszuweisen, eignet sich dieser nicht zur Eintragung einer Zwangshypothek. Weil es häufig absehbar sein dürfte, dass die Behebung des Mangels durch Titelberichtigung im Erkenntnisverfahren in angemessener Frist nicht möglich ist, wird es meist ermessensfehlerfrei sein, nach entsprechender Gehörsgewährung den Eintragungsantrag ohne Zwischenverfügung zurückzuweisen.
Normenkette
ZPO § 139; ZPO § 867; GBO § 17; GBO § 18 Abs. 1; GBO § 47 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Rosenheim - Grundbuchamt (Beschluss vom 09.04.2015; Aktenzeichen RD-1442-28)
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des AG Rosenheim vom 9.4.2015 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beteiligte ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Sie erwirkte gegen ihren Schuldner gerichtliche Titel, nämlich
a) Teil-Versäumnisurteil des AG R. vom 11.12.2013 über 3.996,66 EUR Hauptsache nebst Zinsen,
b) Versäumnisurteil des AG L. vom 27.1.2014 über 3.403,08 EUR Hauptsache nebst Zinsen und Mahnkosten.
Die Titel weisen als Klägerin aus:
a) Immobilien B. GbR, vertreten durch d. vertretungsber. Gesellschafter Thomas B., Andrea Sch. und Erika B. (Anschrift, Geschäftszeichen);
b) Immobilien B. GbR, vertreten durch d. vertretungsber. Gesellschafter Thomas B. u.a. (Anschrift).
Mit Schriftsatz vom 24.2.2014, eingegangen beim Grundbuchamt am 26.2.2015, beantragte die Beteiligte, auf dem Grundstück des Schuldners eine Sicherungshypothek (§§ 866, 867 ZPO) über 8.076,24 EUR gemäß Forderungsaufstellung einzutragen, und legte hierzu vollstreckbare Ausfertigungen von Versäumnis- bzw. Teilvers...