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OLG München Beschluss vom 09.06.2005 - 31 Wx 008/05

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Leitsatz (amtlich)

1. Im Löschungsverfahren nach § 4 Abs. 3 VAG steht der betroffenen Gesellschaft wie in den allgemeinen Löschungsverfahren nach dem Gesetz der freiwilligen Gerichtsbarkeit das Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde offen.

2. Führt eine Gesellschaft eine nach § 4 Abs. 1 VAG unzulässige Bezeichnung, so ist das Registergericht von Amts wegen verpflichtet, ein Löschungsverfahren einzuleiten.

3. § 4 Abs. 1 VAG verstößt nicht gegen Art. 12 GG und gegen das Verbot der Rückwirkung.

4. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde in einem Löschungsverfahren nach § 142 FGG bestimmt sich in der Regel nach einem Bruchteil des Werts des Unternehmens.

 

Normenkette

VAG § 4; FGG §§ 141-142; KostO § 30 Abs. 2, § 88 Abs. 2 S. 3

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 24.02.2005; Aktenzeichen 17HK T 23651/04)

AG München (Aktenzeichen HRB 109829)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der beteiligten Gesellschaft gegen den Beschluss des LG München I vom 24.2.2005 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die beteiligte Gesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, firmiert unter K. GmbH. Sie weist als Gegenstand des Unternehmens die Vermittlung und Verwaltung von gewissen Versicherungsverträgen aller Art gem. § 93 HGB sowie alle damit zusammenhängenden Geschäfte aus. Die weitere Beteiligte, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), beantragte mit Schreiben vom 5.5.2004 gem. § 4 Abs. 2 und 3 VAG die Löschung der Firma beim Registergereicht, weil sie entgegen der bestehenden Rechtslage, ohne Versicherungsunternehmen zu sein, die Bezeichnung "Assekuranz" in ihrer Firma führe. Das Registergericht leitete daraufhin u.a. ein Firmenlöschungsve...

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