Normenkette
BGB § 1578
Verfahrensgang
AG Erding (Aktenzeichen 1 F 36/02) |
Tenor
I. Zur Vorbereitung des Termins vom 10.4. wird den Parteien vorgeschlagen, sich für die Zeit vom 1.11.2001 bis 31.12.2002 auf einen monatlichen Ehegattenunterhalt von 1.205 Euro, davon 256 Euro Altersvorsorge und ab 1.1.2003 von 1.258 Euro, davon 278 Euro Altersvorsorge, bei Kostenaufhebung gütlich zu einigen.
II. Den Parteien wird aufgegeben, zum Termin eine Aufstellung aller vom Beklagten vom 1.11.2001 bis 31.3.2002 monatlich geleisteten Zahlungen auf den Ehegattenunterhalt (ohne Kindesunterhalt) mitzubringen.
Gründe
I. Die Parteien des Berufungsverfahrens waren vom 19.8.1993 bis 9.9.1997 verheiratet, wobei das Scheidungsverfahren am 18.12.1996 rechtshängig wurde und die Parteien seit Januar 1996 getrennt lebten. Aus der Ehe ist die am 10.9.1995 geborene Tochter J. hervorgegangen, die zwischenzeitlich in der ersten Klasse ist. Die Klägerin betreut die Tochter und ist Hausfrau. Im Scheidungsverfahren war eine einstweilige Anordnung zum Ehegattenunterhalt erlasse worden, wonach der Beklagte zur Zahlung von 886 Euro einschl. Altersvorsorge verurteilt worden war.
Der Beklagte hat eine Ausbildung als Diplombetriebswirt (BA) an der Berufsakademie der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Baden-Württemberg absolviert. Sein erster Arbeitgeber war die Firma I.-AG in M., wo er als Programmierer für Projekteinsätze im Raum M. tätig war. Nach der Scheidung wechselte er ab November 1997 zur Firma P.C.-GmbH in Ma. Er war dort zunächst Berater im Bereich der Telekommunikation und der Medien mit zum Teil längeren Einsätzen auch außerhalb seines Wohnbereichs, z.B. in D. (18 Monate). Mit Wirkung zum 1.4.1999 wurde er dort sog. Seniorberater. Zum 1.4.2001 stieg er in das Management als Bereichsleiter mit Handlung...