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OLG München Beschluss vom 08.11.2016 - 31 Wx 254/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beteiligung am Erbscheinserteilungsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Auf Antrag hat eine Beteiligung am Erbscheinserteilungsverfahren zu erfolgen, wenn das Bestehen eines Erbrechts nicht von vornherein gänzlich fernliegend erscheint.

Ob ein Erbrecht tatsächlich besteht, ist erst nach förmlicher Beteiligung am Verfahren abschließend zu klären.

 

Normenkette

BGB § 2087; FamFG §§ 345, 345 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, S. 1 7, § 7 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG München (Beschluss vom 19.05.2016; Aktenzeichen 67 VI 8910/14)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers... wird der Beschluss des AG München vom 19.05.2016 in Ziffer 2 aufgehoben. Der Beschwerdeführer wird am Verfahren beteiligt.

2. Das Verfahren wird zur Durchführung des weiteren Verfahrens, insbesondere über die Beschwerden gegen den Beschluss vom 19.05.2016 in Ziffern 1 und 4, an das AG München - Nachlassgericht - zurückgegeben.

 

Gründe

I. Das Nachlassgericht hat über die Erbfolge nach dem Erblasser... zu befinden. Maßgeblich für diese Erbfolge ist möglicherweise das Testament des Erblassers vom 05.09.2009.

In diesem Testament heißt es auszugsweise:

"Ferner ist mein Wille, dass Herr... Wohnung nach Wahl von 4 erhält, die das "lebenslange" Wohnrecht gewährleistet."

Gestützt auf diese Verfügung beantragte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21.04.2016 seine förmliche Beteiligung am Verfahren. Er ist der Meinung, dass er als Erbe in Betracht kommt.

Das Nachlassgericht wies diesen Antrag mit dem angefochtenen Beschluss zurück. Es ist der Ansicht, dass Erbe die Landeshauptstadt München ist und der Beschwerdeführer mithin weder als gesetzlicher noch als testamentarischer Erbe in Betracht komme, vielmehr sei er (nur) Vermächtnisnehmer. Ein solcher habe jedoch keinen Anspruch, am Verfahren beteiligt z...

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  (1) Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet, so ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist.  (2) Sind dem Bedachten nur einzelne Gegenstände ...

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