Leitsatz (amtlich)
Der Anspruch einer Prozesspartei auf rechtliches Gehör wird verletzt, wenn ihr gegnerische Schriftsätze, die zu den Akten gereicht worden sind, entgegen § 270 S. 1 ZPO nicht vollständig mitgeteilt werden. Dieser Eingriff in die prozessualen Rechte der Partei kann nicht dadurch kompensiert werden, dass ihrem Prozessvertreter die Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle des Gerichts gestattet wird. Auch ein Geheimhaltungsinteresse des Gegners rechtfertigt den Eingriff nicht.
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 14.10.2004; Aktenzeichen 33 O 23315/03) |
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des LG München I v. 14.10.2004 - 33 O 23315/03, aufgehoben.
II. Das LG hat dem Beklagtenvertreter eine Ablichtung von Anlagenkonvolut K 21 zuzuleiten.
III. Der Beschwerdewert wird auf 45.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Beschwerdeführer wird im Ausgangsverfahren vor dem LG München I wegen Markenverletzung u.a. auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadenersatzpflicht in Anspruch genommen. Zur Rechtsverteidigung erhebt er in der Klageerwiderung v. 10.2.2004 zunächst die Einrede mangelnder rechtserhaltender Benutzung der unter Nr. 383 205 beim DPMA für Waren der Klassen 7, 6, 9, 11, 12 und 20 (u.a. Mühlen) eingetragenen Klagemarke "M."; im Wege der Widerklage (Schriftsatz v. 10.5.2004) verlangt er überdies Einwilligung in die Löschung dieser Klagemarke wegen Verfalls (§ 49 MarkenG).
Zum Nachweis einer rechtserhaltenden Benutzung hat die Klägerin - nach wiederholt gewährten Fristverlängerungen - unter dem 9.9.2004 schließlich als Anlagen K 21a bis K 21m ein umfangreiches Konvolut von Korrespondenzunterlagen bei Gericht mit der Anregung eingereicht, die Kammer möge "in geeigneter Weise dafür Sorge [tragen], dass der Beklagte die...