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OLG München Beschluss vom 08.02.2011 - 34 Wx 18/11

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Leitsatz (amtlich)

Zur Erfüllung eines Vermächtnisses, dessen Inhalt ein vermietetes Grundstück ist und das der Erblasser zugunsten seines minderjährigen Enkels ausgesetzt hat, bedarf die Auflassung der Bestellung eines Ergänzungspflegers, wenn Erbin des Nachlasses die sorgeberechtigte Mutter ist.

 

Normenkette

BGB §§ 107, 181, 1629 Abs. 2 S. 1, § 1795 Abs. 2, § 1909 Abs. 1, § 2174; GBO §§ 19-20

 

Verfahrensgang

AG Passau - Grundbuchamt - Kößlarn (Beschluss vom 01.12.2010; Aktenzeichen Blatt 893)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des AG Passau - Grundbuchamt - vom 1.12.2010 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1 ist die Tochter und testamentarische Erbin des am 19.2.2010 verstorbenen Erblassers J. B. Die Beteiligte zu 1 und der Beteiligte zu 2 sind die Eltern des am 31.12.2007 geborenen Kindes T., des Beteiligten zu 3. Der Erblasser hatte in seiner letztwilligen Verfügung vom 17.2.2010 zugunsten seines Enkels ein Vermächtnis des Inhalts ausgesetzt, dass die Erbin sein - vermietetes - Wohnhaus in K. an T. herauszugeben und zu übereignen habe.

Im Zuge der Erfüllung des Vermächtnisses erklärten die Beteiligten zu 1 und 2 auch als Inhaber der elterlichen Sorge für den gemeinsamen Sohn T. zu notarieller Urkunde am 30.9. 2010 die Annahme des Vermächtnisses. Die Auflassung zugunsten des Beteiligten zu 3 wurde erklärt, die Eintragung der Auflassung bewilligt und beantragt.

Auf den Vollzugsantrag vom 13.10.2010 hat das Grundbuchamt mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 1.12.2010 beanstandet, dass die Genehmigung der Auflassung durch einen Ergänzungspfleger gem. § 1629 Abs. 2 Satz 1, § 1795 Abs. 2, §§ 181, 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB fehle. Es hat sich im Wesentlichen auf die Rechts...

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