Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung eines eine Auflassungs- und Bewilligungserklärung ersetzenden Titels
Leitsatz (amtlich)
Zur Auslegung eines eine Auflassungs- und Bewilligungserklärung ersetzenden Titels.
Normenkette
BGB § 133; GBO §§ 19-20, 28; ZPO § 894
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Augsburg - Grundbuchamt - vom 15. November 2017 aufgehoben.
2. Das Amtsgericht Augsburg - Grundbuchamt - wird angewiesen, den Eintragungsantrag nicht wegen falscher Bezeichnung des Miteigentumsanteils und der Blattstelle zurückzuweisen.
Gründe
I. Im Grundbuch ist noch die ..., eine Bauträgerin, als Eigentümerin von Wohnungseigentum eingetragen. Mit notariellem Bauträgervertrag vom 17.8.2012 hatte der Beteiligte die damals noch zu errichtende Wohnung Nr. 14 erworben. Die Wohnung war in dem Vertrag beschrieben als im Grundbuch Blatt x eingetragen und verbunden mit einem 68,80/1000 Miteigentumsanteil. Dem Beteiligten war insofern eine Eigentumsvormerkung bewilligt. Zudem hatte er am 25.9.2012 im eigenen Namen und in Vollmacht der Bauträgerin eine Grundschuld an dem ebenso beschriebenen Grundbesitz bewilligt. Den Urkunden war jeweils eine Feststellung des Notars vom 15.1.2013 beigeheftet, wonach der Miteigentumsanteil 87,81/1000 betrage. Die Auflassungsvormerkung und die Grundschuld wurden vom Grundbuchamt in dem nach Aufteilung gebildeten Grundbuchblatt y am 28.1.2013 eingetragen.
Im Jahr 2015 erhob der Beteiligte Klage gegen die Bauträgerin. Im Endurteil vom 29.6.2016 wurde die Bauträgerin wie folgt verurteilt: ...
..., einen Miteigentumsanteil von 68,80/1000 (in Worten: achtundsechzig Komma achtzig Tausendstel) an dem Grundstück Gemarkung ..., Flurstück Nummer .../..., eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts ..., Blatt x, ... (... Gebäude...