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OLG München Beschluss vom 07.11.2006 - 34 Wx 79/06

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Leitsatz (amtlich)

Zur Feststellung der Verfahrensunfähigkeit bei mangelnder Mitwirkung eines Betroffenen, der im Wohnungseigentumsverfahren Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche verfolgt.

 

Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 27.04.2006; Aktenzeichen 1 T 3726/03)

AG München (Aktenzeichen 484 UR II 990/01)

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin war Wohnungseigentümerin in einer Wohnanlage, die von der Antragsgegnerin verwaltet wird. Seit etwa 1999 stellte die Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin bei Gericht eine Vielzahl von Anträgen.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag vom 20.9.2001 begehrt die Antragstellerin Schadensersatz für ihren Kosten- und Zeitaufwand zur Verfolgung ihrer Rechte in Höhe von 10.000 DM sowie ein Schmerzensgeld wegen seelischer Grausamkeiten und Psychoterror in gleicher Höhe.

Das Amtsgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 25.9.2002 als unschlüssig zurückgewiesen. Die Gerichtskosten hat es der Antragstellerin auferlegt. Von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten hat das Gericht abgesehen.

Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt und in einer Vielzahl von Schreiben weitere Ausführungen gemacht und Anträge gestellt. Die Antragsgegnerin hat unselbständige Anschlussbeschwerde erhoben mit dem Ziel, dass der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszugs auferlegt werden.

Nach Erholung eines Sachverständigengutachtens zur Verfahrensfähigkeit und nach mündlicher Verhandlung, zu der die Antragstellerin persönlich geladen, jedoch nicht erschienen war, hat das Landgericht durch Beschluss vom 27.4.2006 den Antrag unter Aufhebung der erstgerichtlichen Entscheidung als unzulässig verworfen und der Antragstellerin die gerichtlichen und die außergerichtlichen Kosten beid...

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