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OLG München Beschluss vom 07.09.2009 - 5 St RR 246/09

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Leitsatz (amtlich)

Das bloße Verlangen einer überhöhten Vergütung bei Werkleistungen enthält nicht zugleich die Behauptung der Angemessenheit oder Üblichkeit und stellt sich daher nicht als betrugsrelevante Täuschung dar. Dies gilt auch dann, wenn die bei Abnahme des Werks erstmals bezifferte Vergütungsforderung den Vergütungsanspruch nach § 632 Abs. 2 BGB deutlich übersteigt. Eine Verpflichtung, darüber aufzuklären, dass die verlangte Vergütung den Vergütungsanspruch nach § 632 Abs. 2 BGB überschreitet, besteht nicht.

 

Normenkette

StGB § 263; BGB § 632 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Augsburg (Entscheidung vom 25.03.2009)

 

Tenor

  • I.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 25. März 2009 aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen.

  • II.

    Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

 

Gründe

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Seine Berufung hat das Landgericht mit der Maßgabe verworfen, dass er zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt wird. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

1.

Nach den Feststellungen des Landgerichts bot der Angeklagte, ein Scherenschleifer, der ehemaligen Schneiderin K. am 8.11.2007 seine Dienste an. Die Geschädigte K. ließ seit 35 Jahren Messer und Scheren von einer Scherenschleiferin schleifen und hatte deshalb eine "gewisse Vorstellung, was das Schleifen normalerweise kosten würde". Ihre Frage, ob er der Nachfolger ihrer Scherenschleiferin sei, bejahte der Angeklagte. Sie übergab ihm vier Scheren und acht Messer zum Schleifen, ohne dass ein Preis für die durchzuführenden Arbeiten vereinbart wurde. Als der Angeklagte die geschliffenen Messer und Scheren zurückbrachte, ve...

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