Leitsatz (amtlich)
Auch nach Auflassung kann der Gläubiger unabhängig hiervon allein den schuldrechtlichen Anspruch auf Eigentumsverschaffung pfänden mit der Folge, dass die Pfändung mit Zustellung der Pfändungsverfügung bzw. des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner bewirkt ist und das Grundbuch entsprechend berichtigt werden kann.
Normenkette
AO § 318 Abs. 1, 3; ZPO § 309 Abs. 2, §§ 846, 829 Abs. 3
Verfahrensgang
AG Starnberg - Grundbuchamt (Beschluss vom 16.02.2010; Aktenzeichen Wohnungsgrundbuch von Starnberg Bl. ...) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten wird die Zwischenverfügung des AG - Grundbuchamt - Starnberg vom 16.2.2010 aufgehoben.
Gründe
I. Für den in den USA ansässigen Schuldner ist im Grundbuch eine Eigentumsvormerkung eingetragen, die seinen Anspruch aus dem notariellen Kaufvertrag vom 19.5.2004 auf Übertragung des hälftigen Miteigentums an Wohnungs- und Teileigentum sichert. Die Auflassung ist erklärt, die Eigentumsumschreibung aber noch nicht beantragt.
Mit Pfändungsverfügung vom 4.1.2008 hat der Beteiligte die Ansprüche aus dem Kaufvertrag auf Übertragung des Eigentums gepfändet. Unter dem 5.2.2010 hat er beantragt, "die Pfändung ... einzutragen" und dazu beglaubigte Abschriften der Pfän-dungs- und Einziehungsverfügung, des Zustellnachweises an den Drittschuldner und der Bestellung eines Treuhänders vorgelegt.
Mit Zwischenverfügung vom 16.2.2010 hat das Grundbuchamt dem Beteiligten eine Frist bis 2.3.2010 zum Nachweis der Zustellung der Pfändungsverfügung an den Schuldner gesetzt und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass wegen der vollstreckungsrechtlichen Hindernisse die Zwischenverfügung keine rangwahrende Wirkung entfalte. Begründet wurde die Zwischenverfügung damit, dass nach Erklärung der Auflassung eine Pfändung erst mit Zustellung der Pfän...