Leitsatz (amtlich)
Fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages wegen Unerreichbarkeit eines Zeugen
Tatbestand
I.
Das Amtsgericht/Schöffengericht verurteilte den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 10 Fällen und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 3 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten.
Hiergegen legten sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft, die ihr Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte, Berufung ein. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft änderte das Landgericht mit Urteil vom 30.5.2006 das amtsgerichtliche Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahingehen ab, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt wurde; die Berufung des Angeklagten wurde verworfen.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit dem Rechtsmittel der Revision. Er rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Mit der Verfahrensrüge wird geltend gemacht, das Landgericht habe zu Unrecht einen Beweisantrag auf Einvernahme zweier in England lebender Zeugen zum Nachweis dafür, dass der Angeklagte an keinem der Heroinverkäufe beteiligt gewesen sei, mit der Begründung abgelehnt, die Zeugen seien unerreichbar.
Der Revisionsführer ist ferner der Ansicht, auch einen Beweisantrag auf Erholung eines psychologischen und psychiatrischen Sachverständigengutachtens zum gesundheitlichen Zustand des Zeugen K am 12. und 13.1.2005 habe das Landgericht rechtsfehlerhaft zurückgewiesen.
Mit der Sachrüge rügt die Revision, die Feststellungen des Landgerichts zum Wirkstoffgehalt des Betäubungsmittels seien rechtsfehlerhaft, darüber hinaus seien die Feststellungen zur mittäterschaftlichen Tatbegehung durch den Angeklagten und zu dessen Gewinnerzielungsabsicht unzureichend.
E...