Leitsatz (amtlich)
Zur Kostentragungspflicht im Erbscheinserteilungsverfahren, wenn nach einem erfolglosen Erbscheinsantrag ein anderer Beteiligter einen erfolgreichen Antrag stellt und sich dabei Ergebnisse des ursprünglichen Verfahrens zunutze macht.
Normenkette
GNotKG § 22; FamFG § 81
Verfahrensgang
AG Augsburg (Beschluss vom 14.10.2016; Aktenzeichen 1163/12) |
Tenor
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des AG Augsburg - Nachlassgericht - vom 14.10.2016 aufgehoben.
Gründe
I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Kostenansatz durch das Nachlassgericht, mit dem ihr die Kosten für die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Klärung der Testierfähigkeit des Erblassers in Rechnung gestellt wurden.
Das vom Nachlassgericht betriebene Nachlassverfahren hat im Hinblick auf den erteilten Erbschein folgenden Verlauf genommen:
1. Mit Antrag vom 27.09.2012 beantragten die am ursprünglichen Verfahren beteiligten Brüder T. S., A. S. und W. S. einen gemeinschaftlichen Erbschein auf die Grundlage des Testaments des Erblassers vom 12.03.2009. Das Nachlassgericht hatte Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers und erholte daraufhin von Amts wegen augrund Beschlusses vom 4.10.2013 ein psychiatrisches Sachverständigengutachten zur Klärung der Frage, ob der Erblasser bei Errichtung der Testamente vom 31.3.2006 und 12.3.2009 testierfähig war. Nachdem der Sachverständige sein Gutachten erstattet hatte und zu dem Ergebnis kam, der Erblasser sei zwar im Jahre 2009, nicht aber im Jahre 2006 testierunfähig gewesen, wies das Nachlassgericht mit Beschluss vom 26.11.2015 den vorgenannten Erbscheinsantrag der Gebrüder S. mit der Begründung zurück, der Erblasser sei bei Errichtung des fraglichen Testaments testierunfähig gewesen. Die Beschwerdeführerin war an diesem Erbsch...