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OLG München Beschluss vom 06.06.2013 - 34 Wx 360/12

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Leitsatz (amtlich)

Im erfolgreichen Grundbuchbeschwerdeverfahren kommt eine Entscheidung, die notwendigen Auslagen des (einzigen) Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen, nicht in Betracht.

 

Normenkette

FamFG § 81

 

Verfahrensgang

AG Garmisch-Partenkirchen (Aktenzeichen Pa-13934)

 

Tenor

Der Antrag der Beteiligten, deren notwendige Auslagen im Beschwerdeverfahren der Staatskasse aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Das Grundbuchamt hat den Antrag der Beteiligten vom 25.7.2012 auf Grundbucheinsicht am 10.8.2012 zurückgewiesen. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde hat der Senat am 7.11.2012 die Entscheidung aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, die begehrte Einsicht zu gewähren.

Unter dem 7.5.2013 hat die Beteiligte nun beantragt, für dieses Verfahren der Staatskasse ihre notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Die Verweigerung der Grundbucheinsicht sei rechtsgrundlos gewesen, weshalb sie anwaltlicher Hilfe bedurft habe.

II. Der Antrag ist zurückzuweisen, da das Gesetz in Grundbuchsachen eine Kostenerstattung durch die Staatskasse nicht vorsieht.

Die Grundbuchordnung enthält keine Regelungen zur Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren, weshalb insofern auf die Vorschriften des FamFG zurückgegriffen werden kann (Budde in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl., § 77 Rz. 26; Hügel/Kramer, GBO, 2. Aufl., § 77 Rz. 44; Demharter, GBO, 28. Aufl., § 77 Rz. 33).

Diese bestimmen in § 81 Abs. 1 und 2 FamFG, dass die Kosten des Verfahrens unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegt werden können. Die Staatskasse ist jedoch nicht Beteiligter des Verfahrens (s. § 7 FamFG; Feskorn in Prütting/Helms FamFG § 81 Rz. 4; Keidel/Zimmermann, FamFG, 17. Aufl., § 81 Rz. 73; BayObLG Rpfleger 1988, 385 und BayObLGZ 1990, 37/41 jeweils zum früheren § 13a FGG).

§ 81 Abs....

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  (1) 1Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. 2Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. 3In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.  (2) ...

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