Leitsatz (amtlich)
Eine von einem ausländischen (hier: Baseler) Notar unterzeichnete Gesellschafterliste kann das Registergericht zurückweisen.
Normenkette
GmbHG § 40
Verfahrensgang
AG München (Beschluss vom 06.11.2012; Aktenzeichen HRB 154757)
Nachgehend
BGH (Beschluss vom 17.12.2013; Aktenzeichen II ZB 6/13)
Tenor
I. Die Beschwerden gegen den Beschluss des AG München - Registergericht - vom 6.11.2012 werden zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die beteiligte Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Beteiligte zu 1) ist im Handelsregister des AG München eingetragen. Ein in Basel/Schweiz ansässiger Notar hat eine von ihm erstellte Gesellschafterliste vom 5.11.2012 eingereicht. In dieser Liste ist die Beteiligte zu 2 als Inhaberin des (einzigen) Geschäftsanteils Nr. 1 genannt. Die "Bescheinigung" lautet:
"Ich der unterzeichnende Notar ... in Basel/Schweiz, bescheinige, dass die geänderten Eintragungen in der vorstehenden Liste den Veränderungen entsprechen, die sich aus den Erklärungen der Urkundsbeteiligten zu meiner Urkunde ... vom 5.11.2012 ergeben. Die übrigen Eintragungen stimmen mit dem Inhalt der letzten im Handelsregister aufgenommenen Liste überein."
Die Liste ist vom Notar unterschrieben. Eine Apostille ist angefügt.
Das Registergericht hat mit Beschluss vom 6.11.2012 die Aufnahme der Liste in den elektronischen Registerordner der beteiligten Gesellschaft abgelehnt. Eine Einreichung der Gesellschafterliste durch ausländische Notare sei nicht zulässig; die Unterschrift habe durch die Geschäftsführer in vertretungsberechtigter Anzahl zu erfolgen.
Gegen diese Entscheidung richten sich die Beschwerden der Gesellschaft und der in der Liste vom 5.11.2012 ausgewiesenen Gesellschafterin. Es treffe zwar zu, dass der deutsche Gesetzgeber einen a...