Leitsatz (amtlich)
Zur wettbewerbsrechtlichen Beurteilung einer Anwaltswerbung, die durch Verteilen von Werbeflyern an Teilnehmer einer Gesellschafterversammlung im Vorraum des Hotelkonferenzraums erfolgt.
Normenkette
UWG § 4 Nr. 11; BRAO § 43b
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 13.10.2005; Aktenzeichen 33 O 12271/05) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des LG München I vom 13.10.2005 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegner haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I. Auf Antrag des Antragstellers hat das LG am 28.6.2005 folgende einstweilige Verfügung erlassen:
"Den Antragsgegnern wird bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber einzelnen Gesellschaftern des F.-Fonds 59 "F. Q1 Büro- und Geschäftshaus Objekt B.-H. und Hotel Objekt W. KG F. Q1 Büro- und Geschäftshaus Objekt B.-H. und Hotel Objekt W. KG" oder anderer F. gesellschaften um ein Mandat im Zusammenhang mit der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft zu werben, wenn dies anlässlich von Gesellschafterversammlungen des jeweiligen Fonds und unter Verwendung des nachfolgend eingeblendeten Flyers geschieht: ..."
Auf den Widerspruch der Antragsgegner gegen diese einstweilige Verfügung hin hat der Vorsitzende Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf Dienstag, 12.7.2005.
Am 29.6.2005 haben die Antragsgegner die vom Antragsteller begehrte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben (Anlage eV 5). Der Antragsteller hat daraufhin die Hauptsache für erledigt erklärt und Kostenantrag gestellt. Die Antragsgegner haben der Erledigungserklärung unter Verwahrung gegen die Kostentragungspflicht zugestimmt.
Mit Beschl. v. 13.10.2005, auf den Bezug genommen wird, hat das LG den Antragsgegnern die...