Leitsatz (amtlich)
1. Die (außerordentliche) Kündigung eines Auftrags entbindet den öffentlichen Auftraggeber nicht von den Vorschriften des Vergaberechts.
2. Schreibt der öffentliche Auftraggeber nach der Kündigung eines Bauauftrages die Bauleistung erneut aus, ist der gekündigte Unternehmer nicht von vornherein von der Teilnahme am Ausschreibungsverfahren ausgeschlossen.
3. Der Auftraggeber darf bei der Prüfung der Eignung eines Bieters, also der Prognose, ob der Bieter nach seiner personellen, finanziellen und technischen Ausstattung in der Lage sein wird, den Auftrag durchzuführen, Erfahrungen mit einbeziehen, die er selbst mit einem bestimmten Bieter in der Vergangenheit gemacht hat, ohne dass hierauf gesondert in der Vergabebekanntmachung oder den Ausschreibungsunterlagen hingewiesen werden muss.
4. Die Erfahrungen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Auftragsverhältnisses geführt haben, können die Prognose rechtfertigen, dass bei erneuter Beauftragung dieses Bieters nicht mit einer ordnungsgemäßen Leistungsabwicklung zu rechnen ist, ohne dass im Nachprüfungsverfahren positiv festgestellt werden muss, dass die außerordentliche Vertragskündigung durch den Auftraggeber gerechtfertigt war.
Normenkette
VOB/B § 8 Nr. 2; VOB/A § 16 Abs. 2 Nr. 1
Verfahrensgang
Vergabekammer Südbayern (Entscheidung vom 04.07.2012; Aktenzeichen Z3-3-3194-1-21-04/12) |
Tenor
I.
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 04.07.2012, Az. Z3-3-3194-1-21-04/12 aufgehoben.
II.
Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
III.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beiziehung eines Rechtsanwalts durch die Antragsgegnerin für das Verfahren vor der Vergabekammer ist zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung ...