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OLG München Beschluss vom 05.04.2022 - 33 U 1473/21

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Leitsatz (amtlich)

1. Zur Auslegung des Begriffes "vorhandenes Bargeld" in einem privatschriftlichen Testament.

2. Wendet der Erblasser im Wege des Vermächtnisses mehreren Vermächtnisnehmern das bei seinem Tode "vorhandene Bargeld" zu, ist eine Auslegung, wonach dieses Bargeld auch "leicht verfügbare Bankguthaben" erfasst (OLG Karlsruhe ZEV 2007, 380) möglich, aber nicht zwingend.

3. Es gibt keine Regel, nach der unter dem Begriff "Bargeld" zwangsläufig auch das auf Bankkonten liegende Geld umfasst wird.

4. Umstände, die im Rahmen der Testamentsauslegung herangezogen werden sollen, müssen entweder unstreitig oder zuvor vom Gericht festgestellt worden sein.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 2084, 2174; ZPO §§ 138, 529

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 23.2.2021, Aktenzeichen 3 O 3962/21, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 2.500.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten vorliegend über Ansprüche nach dem Tod der Erblasserin B. Ho. am 25.8.2017. Die Beklagten haben die Erblasserin aufgrund Testaments vom 24.3.2015 gemeinschaftlich beerbt.

In diesem Testament ordnete die Erblasserin u. a. zugunsten des Klägers zwei Vermächtnisse an:

"...

5. Mein Haus in der F.straße 19 erhält mein Patenkind, D. K. mit der Auflage Frau M. He. solang...

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