Leitsatz (amtlich)
Für den Nachweis der Löschungsreife eines bis zur Vollendung eines bestimmten Lebensjahres befristeten Rechts genügt es in der Regel nicht, dass sich das Geburtsdatum des Berechtigten aus dem Grundbucheintrag ergibt. Das Lebensalter des Berechtigten ist vielmehr in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO nachzuweisen.
Normenkette
GBO § 22 Abs. 1, § 29 Abs. 1; GBV § 15 Abs. 1 Buchst. a
Gründe
I. Die Beteiligte ist Eigentümerin eines Grundstücks. Dieses Grundstück ist mit einem auflösend bedingten und längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres der Berechtigten befristeten Wohnungsrecht belastet. Laut Übergabevertrag vom 26.10.1995, mit welchem das Wohnungsrecht bestellt wurde, ist die Berechtigte am 23.4.1971 geboren.
Die Beteiligte hat nach dem 31.8.2009 u.a. die Löschung des Wohnungsrechts beantragt. Das Grundbuchamt hat ihr mit Zwischenverfügung vom 12.11.2009 die Vorlage der Geburtsurkunde der Wohnungsberechtigten in öffentlich beglaubigter Form aufgegeben. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat.
II. Die zulässige (§ 71 Abs. 1 GBO) Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg:
1. Zur Berichtigung des Grundbuchs - als solche stellt sich die begehrte Löschung dar - bedarf es nicht der Bewilligung des als Rechtsinhaber Eingetragenen, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GBO). An die Führung dieses Nachweises sind strenge Anforderungen zu stellen; ein gewisser Grad von Wahrscheinlichkeit genügt nicht. Der Antragsteller hat alle entgegenstehenden Möglichkeiten auszuräumen, die der begehrten Eintragung entgegen stehen (BayObLGZ 1971, 336/339; 1986, 317/320; vgl. Demharter, GBO, 27. Aufl., § 22 Rz. 37 m.w.N.). Der Nachweis hat grundsätzlich in der Form des § 29 GBO, z.B. in Form ei...